Der Begriff unver­züglich ist in § 121 des deutschen Bürger­lichen Gesetz­buches (BGB) legal­de­fi­niert. Unver­züglich bedeutet demnach ohne schuld­haftes Zögern. Dies ist länger als sofort: Der Betref­fende hat eine Überle­gungs­frist, deren Länge von der Schwie­rigkeit der von ihm zu treffenden Entscheidung abhängt.