Sorgfalts­pflicht­hand­habung der PrismaLife AG
(Version Sept. 2023)

 

  1. Umfang der Sorgfalts­pflichten:

Die PrismaLife AG und damit ihre Mitar­beiter sowie die an sie angebun­denen Vermittler haben im Rahmen des liech­ten­stei­ni­schen Sorgfalts­pflicht­ge­setzes und der liech­ten­stei­ni­schen Sorgfalts­pflicht­ver­ordnung die Identität des Vertrags­partners und der wirtschaftlich berech­tigten Person festzu­stellen und zu überprüfen.

 

  1. Die Identität des Vertrags­partners (= Versi­che­rungs­nehmers) ist bei Abschluss eines neuen Vertrages festzu­stellen und zu überprüfen.

 

  1.    Ist der Vertrags­partner eine natür­liche Person nimmt der Vermittler Einsicht in ein beweis­kräf­tiges Dokument dieser Person und hält u. a deren wesent­liche Daten (Name, Vorname, Geburts­datum, Adresse, Natio­na­lität, Beruf/ Branche, den Grund für den Abschluss der Versi­cherung, Steuer­do­mizil und Steuer­iden­ti­fi­ka­ti­ons­nummer (z. B. Steuer­nummer, AHV-Nummer, TIN-Nummer)) im Antrag fest. 

Als beweis­kräftige Dokumente, die im Original oder als bestä­tigte Kopie vorliegen müssen, gelten:

  1. gültiger Reisepass; 
  2. gültige Identitätskarte/Personalausweis; 
  3. sonstiger gültiger amtlicher Licht­bild­ausweis mit Unter­schrift; 
  4. in Ausnah­me­fällen genügt eine aktuelle Identi­täts­be­stä­tigung der im jewei­ligen Wohnort zustän­digen Behörde. 

Als bestä­tigte Kopie gilt eine Kopie eines beweis­kräf­tigen Dokumentes, auf der der Vermittler mit seiner Unter­schrift, seiner Vermitt­ler­nummer und mit Ort und Datum bestätigt, dass er das Original einge­sehen hat und dass die Kopie mit dem Original überein­stimmt. Der Vermittler übermittelt die bestä­tigte Kopie umgehend an die PrismaLife AG.

Vorschlag:

«Hiermit bestätige ich, dass ich das Original des beweis­kräf­tigen Dokuments einge­sehen habe und dass die Kopie mit dem Original überein­stimmt. Ort, Datum, Unter­schrift, Vermitt­ler­nummer» oder «Kopie ab Original erstellt. Ort, Datum, Unter­schrift, Vermitt­ler­nummer.»

  1.    Ist der Vertrags­partner eine juris­tische Person, nimmt der Vermittler Einsicht in ein beweis­kräf­tiges Dokument der juris­ti­schen Person und hält die wesent­lichen Daten der juris­ti­schen Person (Namen oder die Firma, die Rechtsform, die Sitzadresse, den Sitzstaat, das Gründungs­datum und gegebe­nen­falls Ort und Datum der Gründung oder des Handels­re­gis­ter­ein­trages, die Firmen-Steuernummer sowie die Namen der für die juris­tische Person formell handelnden Organe) im Antrag fest.

Beweis­kräftige Dokumente für juris­tische Personen, die im Original oder als bestä­tigte Kopie vorliegen müssen, sind:

  1. Für Rechts­träger, die in das Handelsregister/Öffentlichkeitsregister oder in ein vergleich­bares     Register einge­tragen sind, gilt als beweis­kräf­tiges Dokument: 

      aktueller Handelsregister-/Öffentlichkeitsregisterauszug (nicht älter als 12 Monate)

      ein schrift­licher Auszug aus einer durch die Regis­ter­be­hörde geführten Datenbank

      ein schrift­licher Auszug aus einem vertrau­ens­wür­digen, privat verwal­teten Verzeichnis oder einer entspre­chenden Datenbank (z. B. Creditreform/ Crefo­Score)

 

  1. Für Rechts­träger, die nicht in das Handelsregister/Öffentlichkeitsregister oder in ein    vergleich­bares Register einge­tragen sind, gilt als beweis­kräf­tiges Dokument:

      eine inlän­dische Amtsbe­stä­tigung

      die Statuten, die Gründungs­akten oder der Gründungs­vertrag

      eine Bestä­tigung der Angaben durch den gewählten Jahres­ab­schluss­prüfer

      eine behörd­liche Bewil­ligung zur Ausübung der Tätigkeit oder

      ein schrift­licher Auszug aus einem vertrau­ens­wür­digen, privat verwal­teten Verzeichnis oder einer entspre­chenden Datenbank (z. B. Creditreform/ Crefo­Score)

Neben der juris­ti­schen Person ist zusätzlich die Person festzu­halten, die den Antrag für die juris­tische Person unter­zeichnet (handelnde Person). Hier benötigen wir Folgendes:

      die wesent­lichen Daten der handelnden Person (den Namen, den Vornamen, das Geburts­datum, die Wohnsitz­adresse, den Wohnsitz­staat und die Staats­an­ge­hö­rigkeit)

      einen Nachweis der Vertre­tungs­be­fugnis der handelnden Person (z. B. Vollmacht)

      bestä­tigte Kopie eines beweis­kräf­tigen Dokumentes (z. B. Reisepass) der handelnden Person

Als bestä­tigte Kopie gilt eine Kopie eines beweis­kräf­tigen Dokumentes, auf der der Vermittler mit seiner Unter­schrift, seiner Vermitt­ler­nummer und mit Ort und Datum bestätigt, dass er das Original einge­sehen hat und dass die Kopie mit dem Original überein­stimmt. Der Vermittler übermittelt die bestä­tigte Kopie umgehend an die PrismaLife AG.

Vorschlag:

«Hiermit bestätige ich, dass ich das Original des beweis­kräf­tigen Dokumentes einge­sehen habe und dass die Kopie mit dem Original überein­stimmt. Ort, Datum, Unter­schrift, Vermitt­ler­nummer»               oder «Kopie ab Original erstellt. Ort, Datum, Unter­schrift, Vermitt­ler­nummer.»

  1.        Die Identität der wirtschaftlich berech­tigten Person ist bei Abschluss eines neuen Vertrages anhand eines beweis­kräf­tigen Dokumentes und Erfassung der wesent­lichen Daten festzu­stellen und zu überprüfen. Der Vermittler erstellt eine Kopie des beweis­kräf­tigen Dokumentes ohne die oben genannte Bestä­tigung der Kopie und übermittelt diese umgehend an die PrismaLife AG.

 

  1.    Als wirtschaftlich berech­tigte Person ist bei einem Versi­che­rungs­vertrag anzusehen: 
  1. der Versi­che­rungs­nehmer 
  1. der Beitrags­zahler 
  2. eine dritte Person mit wirtschaft­lichem Interesse am Vertrag; das heisst, eine dritte Person, die nicht Versi­che­rungs­nehmer oder Beitrags­zahler ist und dennoch ein wirtschaft­liches Interesse an dem Versi­che­rungs­vertrag hat. 

 

  1.    Sofern der Versi­che­rungs­nehmer oder der Beitrags­zahler eine juris­tische Person ist, gelten als wirtschaftlich berechtigt am Versi­che­rungs­vertrag:
  1. dieje­nigen natür­lichen Personen, die letztlich direkt oder indirekt:

      einen Anteil oder Stimm­rechte von 25 % oder mehr an diesem Rechts­träger halten oder kontrol­lieren;

      mit 25 % oder mehr am Gewinn dieses Rechts­trägers beteiligt sind; oder

      auf andere Weise die Kontrolle über diesen Rechts­träger ausüben;

  1. dieje­nigen natür­lichen Personen, die Mitglieder des leitenden Organs sind, wenn - nach Ausschöpfung aller Möglich­keiten und sofern keine Verdachts­mo­mente vorliegen - keine Personen nach Punkt 3.2 a. ermittelt worden sind.

 

  1.    Ausnahmen von der Feststellung der Identität der wirtschaftlich berech­tigten Person bestehen
  1. für börsen­no­tierte Gesell­schaften, Versi­che­rungen, Gebiets­kör­per­schaften und Behörden, Banken, Wertpa­pier­firmen, Fonds­han­dels­platt­formen in der EU, im EWR-Raum und der Schweiz: Hier müssen nicht die natür­lichen Personen, die hinter der Gesell­schaft stehen, identi­fi­ziert werden. Der Vertrags­partner ist wie oben unter Punkt 2. festzu­stellen und zu identi­fi­zieren.
  1. Nur für Deutschland bei der betrieb­lichen Alters­vor­sorge: Hier müssen nicht die natür­lichen Personen, die hinter der Gesell­schaft (=Arbeit­geber) stehen, identi­fi­ziert werden. Der Vertrags­partner ist gemäss Punkt 2. festzu­stellen und zu identi­fi­zieren. Zusätzlich muss die versi­cherte Person des Vertrages (= Arbeit­nehmer) anhand eines beweis­kräf­tigen Dokumentes identi­fi­ziert werden, da der Vertrag meist in ihrem wirtschaft­lichen Interesse geschlossen wird.

 

  1.        Im Antrags­for­mular sind bei Neuab­schluss eines Vertrages sämtliche Daten wahrheits­gemäss und vollständig aufzu­nehmen. Beim Punkt Identi­fi­zierung nach dem Geldwä­sche­gesetz (Sorgfalts­pflicht­prüfung) müssen angegeben werden:

 

  1. die Daten des beweis­kräf­tigen Dokumentes;
  1. der Ursprung der einge­brachten Vermö­gens­werte und der wirtschaft­liche Hinter­grund des Gesamt­ver­mögens;
  2. der Grund für den Abschluss des Versi­che­rungs­ver­trages.

Wichtig:

Die Angabe zum Ursprung der Vermö­gens­werte und zum wirtschaft­lichen Hinter­grund des Gesamt­ver­mögens ist bei allen Produkten mit einem Jahres­beitrag von grösser 60.000 EUR/ CHF, mit einem Einmal­beitrag per Beginn, mit einer Zuzahlung per Beginn oder mit einer nachträg­lichen Zuzahlung von grösser 300.000 EUR/ CHF jeden­falls durch Kopien zu belegen. Gleiches gilt, wenn durch eine nachträg­liche Zuzahlung das Fonds­ver­mögen von 300.000 EUR/ CHF überschritten wird. Bei gerin­geren Summen, insbe­sondere bei einem Jahres­beitrag grösser 48.000 EUR/ CHF oder einem Einmal­beitrag bzw. einer Zuzahlung grösser 100.000 EUR/ CHF können entspre­chende Kopien je nach indivi­du­eller Entscheidung der PrismaLife AG angefordert werden. Hierzu können beispiels­weise folgende Dokumente bzw. Kopien dieser Dokumente verwendet werden:

      Bilanz

      Depot­auszug

      Erbschafts­nachweis

      Unter­lagen über Grund­stücks­verkauf

      Schei­dungs­un­ter­lagen

      Einkommensnachweise/ Steuer­be­schei­ni­gungen

Der Punkt wirtschaft­liches Interesse/ wirtschaftlich berech­tigte Person ist dann auszu­füllen, wenn das wirtschaft­liche Interesse am Vertrag nicht beim Versi­che­rungs­nehmer, sondern bei einer dritten Person liegt. Es ist in diesem Fall festzu­stellen, wer an dem Vertrag wirtschaftlich berechtigt ist. Diese Person ist anhand eines beweis­kräf­tigen Dokuments zu identi­fi­zieren und zu überprüfen sowie die Daten im entspre­chenden Abschnitt auf dem Antrag oder in einem etwaigen Zusatz­blatt auszu­füllen.

Für den Punkt Begünstigung/ Empfänger der Versi­che­rungs­leistung gilt: Die Begüns­tigung im Erlebens- und Todesfall sollte möglichst klar formu­liert werden. Bei Begüns­tigten, die als namentlich genannte natür­liche Person festgelegt werden, hält der Vermittler den Namen dieser Person sowie deren Geburts­datum fest.

  1.        Auch bei nachträg­lichen Vertrags­än­de­rungen ist die Identität des Vertrags­partners und der wirtschaftlich berech­tigten Person durch Einsicht in ein beweis­kräf­tiges Dokument festzu­stellen und zu überprüfen. Eine bestä­tigte Kopie eines beweis­kräf­tigen Dokumentes ist bei Vertrags­än­de­rungen jedoch nur in Ausnah­me­fällen erfor­derlich, ansonsten genügt eine Kopie ohne Bestä­tigung des Vermittlers.

 

  1.        Im Zeitpunkt der Auszahlung ist die Identität des Anspruchs­in­habers bzw. des Zahlungs­emp­fängers festzu­stellen und durch angemessene Massnahmen zu überprüfen. Hierbei sind insbe­sondere folgende Personen festzu­stellen und anhand einer Ausweis­kopie zu identi­fi­zieren, wobei die oben genannte Bestä­tigung des Vermittlers im Normalfall nicht erfor­derlich ist:
  1. der Versi­che­rungs­nehmer, falls er nicht bereits mit einer aktuellen Ausweis­kopie identi­fi­ziert ist;
  1. der Konto­in­haber, falls abwei­chend vom Versi­che­rungs­nehmer;
  2. der Begüns­tigte im Erlebens- oder Todesfall, sofern dieser letzt­endlich die Leistung erhält.

Handelt es sich beim Anspruchs­in­haber bzw. Zahlungs­emp­fänger um eine juris­tische Person, so sind neben der juris­ti­schen Person und ihren handelnden Personen (s. h. unter Punkt 2.2) die an der juris­ti­schen Person wirtschaftlich berech­tigten Personen festzu­stellen und zu überprüfen (s. h. unter Punkt 3.2).

Zusätzlich ist das Daten­er­he­bungs­blatt für Auszah­lungen beizu­bringen und auf diesem ab einem Auszah­lungs­betrag von 15.000 EUR/ CHF der Verwen­dungs­zweck des Auszah­lungs­be­trages anzugeben.

Auszah­lungen außerhalb des Europäi­schen Wirtschafts­raumes können grund­sätzlich nicht durch­ge­führt werden. Ausnahmen sind mit dem Sorgfalts­pflicht­be­auf­tragten und mit der Geschäfts­leitung abzustimmen. Bartrans­ak­tionen sind ebenfalls nicht möglich.